Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dominik Pflanzenvertriebsgesellschaft mbH

1. Geltung der AGB gegenüber Unternehmern und Verbrauchern

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsbetrieb mit allen unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

1.2. Soweit unsere Kunden Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten diese AGB ebenfalls, jedoch mit den Einschränkungen des § 17; ferner gelten die in einzel- nen Klauseln für Verbraucher enthaltenen Einschränkungen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerb- lichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Einbeziehung der AGB

2.1. Sämtliche – auch künftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen – vorbehaltlich Ziffer 4. – ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB, sofern diese nicht im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Kunden sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass wir ihnen im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden zugestimmt haben.

3. Vertragsschluss

3.1. Angesichts der begrenzten Produktionskapazitäten unserer Zulieferer sind unsere ersten Angebote (z.B. in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln oder bei Beantwortung von Anfragen) noch keine Anträge im Sinne des § 145 BGB, sondern freibleibend und unverbindlich. Sie sind vielmehr nur als Aufforderungen zur Abgabe von Anträgen durch den Kunden zu verstehen.

3.2. Der Kunde ist an einen von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber für einen Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang bei uns gebunden, falls er bei Abgabe des Antrags nichts anderes bestimmt.

3.3. Ein Auftrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Antrag des Kunden durch schriftliche Bestätigung annehmen oder die Lieferung oder Leistung ohne vorherige schriftliche Annahmebestätigung ausführen.

3.4. Erfolgt die Annahme durch uns – egal ob schriftlich oder durch Ausführung – nach Ablauf der 2-wöchigen Bindungsfrist (Ziffer 3.2), so gilt der Vertrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

3.5. Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen bzw. bei unmittelbarer Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung Sorten, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Auftragsbestätigung bzw. ab Eingang der unmittelbaren Lieferung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist und, wenn wir den Käufer zuvor besonders auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hingewiesen haben.

4. Festellung auf elektronischem Weg / Geltung von AGB

Sofern unter Nutzung unseres Internetangebotes ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlos- sen werden soll, gelten insoweit alleine unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Rahmen unseres Internetangebotes abrufbar sind. Soweit unsere im Internet abrufbaren AGB von den vorliegenden AGB abweichen, gelten im elektronischen Geschäftsverkehr ausschließlich die im Internet abrufbaren AGB.

5. Lieferung/Liefertermine/Lieferbeschränkungen bzw. –ausschlüsse

5.1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserem Betrieb.

5.2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht erfolgt ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminüberschreitung nicht von uns oder unserem Zulieferer zu vertreten ist. Gegenüber Verbrauchern gilt dies zudem nur, wenn und soweit wire in konkruentes Deckungsgeschäft vereinbart haben und von unserem Vertragspartner im Stich gelassen werden.

5.3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen.

5.4. In den Fällen der Ziffern 5.2 und 5.3 sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz – vorbehaltlich Ziffer 14 – vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich infor- miert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

6. Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1. Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.

6.2. Der Kunden hat die Ware unverzüglich – je nach Umfang der Lieferung ggf. durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl – zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten – etwa den Abnehmer des Kunden – erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

6.3. Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns gegenüber zu rügen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte herleiten.

6.4. Vorstehende Rügepflichten gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

7. Lieferungsmodalitäten

7.1. Sämtliche Preise verstehen sich – vorbehaltlich ander- weitiger Vereinbarungen – ab unserem Betrieb ohne Frachtkosten. Eine Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Kunden; in diesem Fall gehen sämtliche Fracht-/Transportkosten zu Lasten des Kunden und werden von uns ggf. weiterberechnet.

7.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch, wenn wir abweichend von Ziffer 7.1. die Transportkosten übernehmen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

7.3. Verkaufsverpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen von uns zurückgenommen, sofern sie vom Kunden auf seine Kosten sortiert in unserem Betrieb Hörstel angeliefert werden.

7.4. Euro-Paletten, CC-Container und ähnliche Transportverpackungen werden berechnet. Bei unbeschädigter Rückgabe durch den Kunden erfolgt eine Gutschrift. Die Berechnung erfolgt in üblicher Höhe und wird von uns nach billigem Ermessen bestimmt.

7.5. Palettenwagen oder –stellagen, auf denen die Ware angeliefert wird, bleiben unser Eigentum. Verbleiben diese auf Wunsch des Kunden zunächst bei ihm, so hat er sie innerhalb eines Monats auf seine Kosten an uns zurück zu geben; andernfalls schuldet der Kunde mit Ablauf dieses Monats ein Nutzungsentgelt in üblicher Höhe, dass wir nach billigem Ermessen festsetzen.

7.6. Sofern der Kunde Ware in unserem Produktions- betrieb abholt oder abholen lässt, erfolgt die Beladung durch den Kunden. Soweit wir den Kunden bzw. dessen Beauftragten bei der Beladung unterstützen, handeln wir im Rahmen einer Gefälligkeit. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Beladung und die Einhaltung der Vorschriften zur Ladegutsicherung ist in diesem Fall alleine der Kunde bzw. dessen Beauftragter.

8. Preise, Skonti und Nachlässe

8.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung gelten die Preise gemäß unserer zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung durch den Kunden gültigen Preisliste.

8.2. Alle Preise verstehen sich ab unserem Betrieb und zwar ausschließlich Fracht und Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8.3. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.

8.4. Eine Skonto- oder Nachlassvereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass wir in der Vergangenheit an den Kunden unter Gewährung von Skonti oder Nachlässen geliefert haben. Skonti oder Nachlässe sind vielmehr bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren. Diese gilt nicht, soweit mit einem Kunden Skonti oder Nachlässe in einer Rahmenvereinbarung vereinbart wurden.

8.5. Skonto- oder Nachlassvereinbarungen kommen nicht dadurch zustande, dass wir einem nicht vereinbarten Abzug des Kunden nicht widersprechen.

9. Berechnung

9.1. Soweit gemäß Ziffer 6.1. oder in Absprache mit dem Kunden Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise; ist dies – z.B. wegen Vereinbarung pauschaler Preise – nicht möglich, so erfolgt die Berechnung der Teillieferung nach billigem Ermessen.

9.2. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig.

10. Umsatzsteuer

Kommt es zu einer Änderung der Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so wird die Umsatzsteuer in der Höhe berechnet, wie sie gemäß der gesetzlichen Regelung anfällt; dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

11. Zahlungsweise, Verrechnung, Verzug

11.1. Zahlungen sind grundsätzlich auf eines unserer Konten zu leisten.

11.2. Unsere Angestellten – mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und des Vertriebspersonals – sowie Transportpersonal sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen mit befreiender Wirkung befugt, es sei denn, dass dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden wäre oder eine dieser Personen im Einzelfall von uns schriftlich bevollmächtigt worden wäre. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle von Nachnahmelieferungen.

11.3. Zahlungen des Kunden werden – vorbehaltlich einer bei Zahlung ausgesprochenen Verrechnungsbestimmung des Kunden oder einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall – immer auf die älteste offene Rechnung oder sonstige Schuld angerechnet. Die Verrechnung erfolgt bei dieser zunächst auf etwaige Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung; insoweit ist eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners unbeachtlich.

11.4. Nehmen wir Schecks entgegen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige Bankspesen und sonstige Kosten, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Kunden.

11.5. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Sämtliche Spesen und Kosten einschließlich der Kosten der Vorlegung und eines etwaigen Protestes gehen zu Lasten des Kunden. Wir sindnicht zur rechtzeitigen Vorlegung oder zur Protesterhebung verpflichtet.

11.6. Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287, 288 BGB.

11.7. Befindet sich der Kunde in Verzug, so schuldet er für jede von uns ausgesprochene Mahnung, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 3,00 EUR, sofern wir die Mahnung für sachdienlich halten durften.

11.8. Befindet der Kunde sich in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen Verträgen – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 12.2.) gegenüber allen Abnehmern des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.

11.9. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Eigentumsvorbehalt, Abtretung

12.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde liegenden Vertrag zustehenden Forderungen – einschließlich etwaige Kosten, Zinsen und Verzugssschäden – unser Eigentum.

12.2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt.

12.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offenzulegen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.

12.4. Unser Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.

12.5. Unser Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen – auch gegen andere Abnehmer – offenzulegen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.

12.6. Wollen Dritte – insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen – auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu erset- zen, soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Kunden abtreten. Übersteigt der Wert der uns vom Kunden gewährten Sicherheiten die Summe unserer gesicherten Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich der 20% übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns nach billigem Ermessen.

13. Gewährleistung, Transportschäden

13.1. Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits um Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 13.4.) auftritt und uns gegenüber gerügt wird.

13.2. Wenn der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Kunde uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des sogenannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungs- verpflichtungen nicht.

13.3. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden einen Mangel darstellt.

13.4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Kunde uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 13.2. und 13.3.) in Anspruch nimmt.

13.5. Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 6. obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 6. seine Gewährleistungsrechte verlieren; wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt dies gemäß den Regelungen des § 377 HGB auch für den Fall des Lieferantenregresses.

13.6. Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten.

13.7. Zeigt der Kunde Mängel – egal ob nach Ziffer 5. oder nach Ziffer 13.6. – an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte – insbesondere Gutachter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich von uns zu vertretende Mängel festgestellt werden und wir der Beauftragung vorher schriftlich zugestimmt haben; dies gilt nicht, soweit wegen der Dringlichkeit der Beweissicherung eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

13.8. Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Schadenersatzansprüche des Kunden sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 14. – ausgeschlossen.

13.9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zu Unterzeichnung vorzulegen.

13.10. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 12.9.) dem Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.

13.11. Für Transportschäden haften wir – vorbehaltlich Ziffer 14. – nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

14. Schadenersatzansprüche des Kunden

14.1. Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 14.2 ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten ab Übergabe/Auslieferung. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche nach Ziff 14.3.

14.2. Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – mit Ausnahme der in Ziffer 14.3. benannten – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen.

14.3. Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrläs- sigen Pflichtverletzung durch uns, einer vorsätzllichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

b) Sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätz lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

c) Vorstehende Schadensersatzansprüche verjähren abweichend von Ziff 14.1. nach den gesetzlichen Regelungen.

15. Beratung, Pflanz- und Pflegehinweise

15.1. Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar.

15.2. Soweit wir, insbesondere auch auf Lieferverpackungen, Pflanz- oder Pflegehinweise geben, stellen diese ebenfalls nur unverbindliche Hinweise dar; diese erfolgen aufgrund allgemeiner Erfahrungen. Es werden regelmäßig weitere oder im Einzelfall auch andere Maßnahmen notwendig oder sinnvoll sein.

15.3. Unsere vorgenannten Hinweise und Informationen entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Pflanzung und Pflege bzw. Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.

16. Garantien

16.1. Sämtliche von uns getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln, sind grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird – nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimm- te Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.

16.2. Wenn wir in Abweichung von Ziffer 16.1. eine Garantie übernommen haben, so stehen dem Kunden im Falle von Mängeln, die der Garantie unterfallen (also bei einem Abweichen von der garantierten Beschaffenheit), die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ohne Einschränkung zu.

17. Besonderheiten bei Verträgen mit Verbrauchern

17.1. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten grundsätzlich die vorstehenden Regelungen sowie der nachfolgende § 18. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:

17.2. Der Gefahrübergang erfolgt auch im Falle des Versendungskaufs gemäß der gesetzlichen Regelung des § 446 BGB; Ziffer 7.2. gilt nicht.

17.3. Die Regelungen der Ziffern 12.3. bis 12.7. gelten nicht.

17.4. Die Regelungen der Ziffer 13. zur Gewährleistung gelten nicht. Stattdessen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Jedoch gelten auch in diesem Fall

a) die Einschränkungen unser Schadenersatzpflicht gemäß Ziffer 14.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

18.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Hörstel; dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

18.2. Es gilt – auch bei Verträgen mit Auslandsberührung – ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

18.3. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwi- schen uns und dem Kunden ist – sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist – der Gerichtsstand Ibbenbüren vereinbart; dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

18.4. Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen oder eine sonstige Klausel eines zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirk- sam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

18.5. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.

Stand Juli 2018

DOMINIK Pflanzenvertriebsgesellschaft mbH

Geschäftsführer Kurt Dominik – HRB 14539

D-48477 HÖRSTEL
Rheiner Straße 55

USt-IdNr.: DE 362844592